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   OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03   

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https://dejure.org/2004,6161
OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03 (https://dejure.org/2004,6161)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 U 172/03 (https://dejure.org/2004,6161)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. April 2004 - 1 U 172/03 (https://dejure.org/2004,6161)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 61 Abs 1 BauGB, § 109 BauO HE, §§ 109 ff BauO HE, § 839 BGB, Art 34 GG
    Amtshaftung: Rechtswidrige Eintragung einer Baulast; Äußerung einer Rechtsansicht in einem Gerichtsverfahren; Begründetheit einer Feststellungsklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Amtpflichtverletzung; Eintragung einer rechtswidrigen Baulast sowie Äusserung einer unzutreffenden Rechtsansicht hinsichtlich der Erschließung eines Grundstücks; Unverbindlichkeit einer geäusserten Rechtsansicht; ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34; ; HBO 1990 §§ 109 ff.; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Eintragung einer Baulast?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtshaftung wegen falscher Baulast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftungsansprüche bei rechtswidriger Baulast? (IBR 2004, 396)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.1996 - VII ZR 98/94

    Beweislast für Mängel vor Abnahme eines Bauwerks; Umfang des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03
    Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544).

    Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544).

  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03
    Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544).

    Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544).

  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03
    Die Baulast forderte den einstweiligen Verzicht des Klägers auf Verkaufsbemühungen nach allem heraus mit der Konsequenz, dass der Zurechnungszusammenhang zur Amtspflichtverletzung durch den klägerischen Entschluss nicht unterbrochen wird (vgl. etwa BGH NJW 1995, 449 ff. [unter I 3 b) der Entscheidungsgründe]; 126 ff. [unter II 3 c) der Entscheidungsgründe]).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03
    a) Der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Baulast führten als Maßnahmen des Primärrechtsschutzes gegen die Amtspflichtverletzung zur Unterbrechung der Verjährung (vgl. BGHZ 95, 238, 242 ff., st. Rspr.).
  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03
    Da der Streitwert hier keinesfalls auf der Hand lag, konnte der Kläger von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses einstweilen absehen und die diesbezügliche gerichtliche Aufforderung abwarten, auf die er dann mit maximal zweiwöchiger Verzögerung einzahlend reagieren musste (vgl. KG KGR 2000, 233, 234; BGH NJW 1986, 1347, 1348).
  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 145/94

    Amtspflichtverletzung durch Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2004 - 1 U 172/03
    Die Unterbrechungswirkung endete analog § 211 Abs. 1 BGB a. F. erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des auf Primärrechtsschutz gerichteten Verfahrens (vgl. BGH a. a. O.), d. h. frühestens - weil das Verfahren wegen des Restes noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig war - mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für das die Baulast aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. BGH VersR 1995, 1190 f. [unter I 3 d) der Entscheidungsgründe]).
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